Anliegerpflichten

Straßenreinigung

Was muss der Anlieger reinigen?

Durch die Satzung ist den Eigentümern der jeweiligen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung und der Winterdienst der Parknischen, Parkstreifen, bepflanzten und unbepflanzten Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Gossen, Gehwege, Radwege und gemeinsamen Geh- und Radwegeübertragen bzw. auferlegt.

In Straßen, die nicht der öffentlichen Straßenreinigung angeschlossen sind, ist den Anliegern die Reinigung bis zur Mitte der Straße bzw. bei Plätzen bis zum Mittelpunkt übertragen.

Insbesondere Schmutz, Unrat oder andere besondere Verschmutzungen (auch der liegengebliebene Gelbe Sack) müssen beseitigt werden, auch dann, wenn sie durch unbekannte Dritte oder durch Tiere verursacht worden sind.

Die Reinigung ist grundsätzlich einmal wöchentlich zum Wochenende bis 14 Uhr durchzuführen; in den Ortschaften jeweils zum 1. und 3. Wochenende eines jeden Monats.

Die Reinigung ist geregelt in der Straßenreinigungssatzung und der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung. (Siehe „Downloads“)

Winterdienst

Wo und von wem muss der Winterdienst erledigt werden?
Die Betrieblichen Dienste der Hansestadt Uelzen sorgen dafür, dass die meisten Straßen, Wege und Plätze innerhalb geschlossener Ortschaften sowie Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen frei von Schnee und Eis sind. Welche Straßen dazugehören und welche nicht, ist dem Straßenverzeichnis am Ende der Straßenreinigungssatzung zu entnehmen (WD = Winterdienst erfolgt durch Hansestadt).

Gehwege, Radwege und gemeinsame Geh- und Radwege – unabhängig davon, ob und wie sie befestigt sind – müssen von den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke bzw. von deren Mieterinnen und Mietern geräumt und gestreut werden.

Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich.

Was muss ich genau machen, wenn ich für den Winterdienst zuständig bin?
Liegt Schnee, müssen Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m, Radwege in einer Breite von 1 m und gemeinsame Geh- und Radwege in einer Breite von 2,50 m begeh- und befahrbar sein. Sofern kein Weg vorhanden ist, muss am Seitenraum ein Streifen von mindestens 1,50 m geräumt werden. Auch Straßenabläufe sollen freigehalten werden.

Bei Glätte sollte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln gestreut werden, so dass ein erkennbar sicherer Weg für Fußgänger und Radfahrer vorhanden ist. Schädliche Chemikalien, Salz, Asche oder Hauskehricht dürfen beim Streuen nicht verwendet werden. Streusalz ist nur zugelassen, wenn die Glätte mit anderen Mitteln nicht ausreichend beseitigt werden kann, sowie an gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden.

Wann muss geräumt und gestreut werden?
Bei Schnee oder winterlicher Glätte müssen Gehwege und Radwege bis spätestens 7:30 Uhr geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 8:30 Uhr.

Bei Schneefällen oder auftretender Glätte zwischen 7:30 und 20 Uhr muss der Winterdienst von den Anliegern bei Bedarf wiederholt werden. Nach 20 Uhr besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht mehr.