Schulen und Ganztagsbetreuung

Schulpflicht und Einschulung

Schulpflicht

Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. 

Der Stichtag für die Schulpflicht in Niedersachsen ist der 30. September.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, können um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

Die Schulpflicht dauert grundsätzlich 12 Schuljahre. Sie gliedert sich in die mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I. Im Anschluss wird die Schulpflicht im Sekundarbereich II durch den Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule oder für Auszubildende durch den Besuch der Berufsschule erfüllt. Sie kann im Einzelfall auch verkürzt werden.

Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr überspringen oder eine Schule im Ausland besucht haben. Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch sowie das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. Auch die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht wird angerechnet.

Weitere Informationen:

Niedersächsisches Kultusministerium

 

Einschulungen

Die Einschulung ist die Aufnahme eines Kindes in eine Schule, insbesondere die Grundschule.

Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.

Jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigen vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die/der Schulleiter/-in.

Verfahrensablauf

Die Erziehungsberechtigten melden ihre schulpflichtigen Kinder nach Aufforderung durch die Schule im Mai des Vorjahres bei der zuständigen Stelle an.

Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Stelle ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, die für Ihren Wohnbezirk zuständig ist.

Im Bereich der Hansestadt Uelzen gibt es derzeit acht Grundschulen: Übersicht über die Grundschulen in Uelzen

Die Schulbezirke der einzelnen Grundschulen sind in einer Satzung festgelegt: Weitere Informationen zum Thema Schulbezirke

Voraussetzungen

Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Zu den Kindern, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden werden, zählen auch die Kinder, die am 1. Oktober Geburtstag haben. Schulpflichtig für das jeweilige Schuljahr sind danach die Kinder, die in der Zeit vom 2. Oktober (vor sieben Jahren) bis einschließlich 1. Oktober des darauf folgenden Jahres (vor sechs Jahren) geboren wurden.

Mit dem Beginn des Schuljahres 2017/2018 werden somit die Kinder schulpflichtig, die in der Zeit vom 2. Oktober 2010 bis einschließlich 1. Oktober 2011 geboren wurden.