Nachweis zum Sparen von Abwassergebühren


Auszug aus der Entwässerungsabgabensatzung des Abwasserzweckverbandes Uelzen:

Abschnitt III Kanalbenutzungsgebühren

§ 13 Gebührenmaßstäbe

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die zentrale öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag * abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf eines Kalenderjahres innerhalb zweier Monate beim AZV über die Hansestadt einzureichen, spätestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe der Abrechnung. Für den Nachweis gilt Absatz 4 Satz 2 bis 4 sinngemäß. Der Abwasserzweckverband kann auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

Absatz 4 Satz 2 bis 4:
Die Wassermengen sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die die/der Gebührenpflichtige auf seine/ihre Kosten einbauen und betreiben muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und von dem für das zu entwässernde Grundstück örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen nach dem Einbau und nach einem Austausch abgenommen und verplombt sein. Die hierdurch entstehenden Kosten hat die/der Gebührenpflichtige zu tragen.

* Die Anmeldung der Wasseruhr bei der Celle-Uelzen Netz GmbH (ein Unternehmen der SVO-Gruppe) bzw. der Stadtwerke Uelzen GmbH (mycity) zählt als Antrag im Sinne dieser Satzung.