Verkauf eines Grundstückes

Wer sein Grundstück verkauft hat, möchte natürlich auch keine Grundsteuer mehr hierfür zahlen. Leider sieht das Grundsteuergesetz eine vertragsgemäße Umschreibung der Grundsteuer nicht vor.

 

Alle Änderungen, die sich im Laufe eines Jahres ergeben (z.B. Verkauf ab März des Jahres) wirken sich auf die Grundsteuer erst ab dem 01. Januar des folgenden Kalenderjahres aus! Das heißt, dass man in dem Jahr, in dem man das Grundstück verkauft hat, für die Grundsteuer noch bis zum Jahresende steuerpflichtig bleibt!

(s. auch Grundsteuer - gesetzliche Grundlagen oder Merkblatt für den Grundstücksverkauf)

Da man in einem Grundstückskaufvertrag jedoch ein Übergabedatum, mit welchem alle öffentlichen Lasten und Abgaben auf den Käufer übergehen, vereinbart, sollte es einfach sein, sich von dem Käufer die anteilige Grundsteuer (vom Übergabedatum bis zum Ende des Kalenderjahres) erstatten zu lassen. Hierzu brauchen Sie nur die jährliche Grundsteuer laut Grundsteuerbescheid auf die entsprechenden Monate umrechnen und den neuen Eigentümer bitten, Ihnen den Betrag zu erstatten.

Möglich wäre auch noch folgende Variante:

Sie (als Verkäufer) geben den Grundsteuerbescheid an den Käufer weiter, damit dieser die in diesem Kalenderjahr noch fälligen Beträge direkt an die Stadt überweist. Hierbei besteht jedoch eine Gefahr: Falls der Käufer vergessen sollte, zu den Fälligkeiten die Beträge zu überweisen, ist der bisherige Eigentümer für die Stadt immer noch steuerpflichtig und bekäme in diesem Fall eine Mahnung.

Etwas "sicherer" wäre es, wenn der Käufer gleich eine Einzugsermächtigung erteilt, so dass die Beträge von seinem Konto abgebucht werden. Sofern die Abbuchung jedoch z.B. mangels Deckung auf dem Konto von der Bank zurückbelastet wird, wendet sich die Stadt wiederum an den Verkäufer (bisheriger Eigentümer) als noch Steuerpflichtigen.