Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Information der Hansestadt Uelzen


Die Hansestadt Uelzen kann gemäß § 4 Ziffer 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) öffentliche Personennahverkehre in ihrem eigenen Wirkungskreis durchführen oder durchführen lassen. Sie ist auf dieser Rechtsgrundlage somit zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr befugt. Damit ist sie nach der Definition in Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 „zuständige Behörde“ im Sinne der EG-Verordnung. Ihr Zuständigkeitsbereich umfasst das Stadtgebiet von Uelzen.

Mit der Veröffentlichung dieses Gesamtberichts kommt die Hansestadt Uelzen als zuständige Behörde ihrer Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 für die Jahre 2015 bis 2018 nach. Die Hansestadt Uelzen gibt hiermit folgende Informationen für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 in den nebenstehenden Dokumenten bekannt. Die Berichte der Vorjahre (2011-2014) können bei Bedarf eingesehen werden.