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Uelzen: Gebühr für Straßenreinigung wird neu berechnet

Viele Kommunen in Niedersachsen betroffen

Wie zahlreiche Kommunen in Niedersachsen stellt auch die Hansestadt Uelzen die Berechnung ihrer Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst auf den Prüfstand. Der Grund: Nach jüngster Rechtsprechung entspricht die Maßstabregelung vieler Städte und Kommunen nicht mehr den aktuellen Anforderungen. In Uelzen wie anderswo sieht die Satzung für Anliegergrundstücke vor, dass sich die Höhe der Straßenreinigungsgebühr nach den Frontmetern richtet, mit denen das Grundstück an die gereinigte Straße angrenzt. Die konkreten Berechnungsvorschriften befand das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ohne die Einführung ergänzender Regelungen für nicht rechtskonform. „Dies beschert den Kommunen nun viel Arbeit“, sagt Stadtbaurat Karsten Scheele-Krogull.

Konkret bedeuten die neuesten Gerichtsurteile zum Thema, dass für die Reinigungsgebühr für direkte Anliegergrundstücke als auch für Grundstücke, die nicht direkt an der gereinigten Straße liegen (sog. Hinterlieger) ein gleichzeitig rechtssicherer, praktikabler und gerechter Veranlagungsmaßstab festzulegen ist. Daneben müssen Gebühren für Sommerreinigung und Winterdienst künftig getrennt voneinander berechnet werden. Reinigungshäufigkeit und das Straßenreinigungsverzeichnis sowie die derzeitige Begünstigung von landwirtschaftlichen Flächen werden überprüft. Für die Hansestadt bedeutet dies einen großen Aufwand, da sämtliche Grundstücke im Stadtgebiet und in den Ortsteilen mit neuen Daten in die künftigen Kalkulationen einfließen müssen.

Das Thema wurde gestern in die Sitzung des Verwaltungsausschusses der Hansestadt eingebracht und wird nun zunächst in den Fraktionen beraten. Die Verwaltung schlägt vor, als neuen Veranlagungsmaßstab den sog. Quadratwurzelmaßstab (Quadratwurzel der Grundstücksfläche) festzulegen. Nach den Feststellungen des Niedersächsischen Städtetages ist dieser Maßstab geeignet und für den Gebührenpflichtigen nachvollziehbar. Wird dieser Maßstab mit einer Höchstgrenze versehen, bewirkt er einen Belastungsausgleich zugunsten extrem großer Grundstücke und verspricht insgesamt eine gerechtere und angemessenere Verteilung der Gebühren. Als Variante könnte aber auch der Quadratmetermaßstab mit einer Höchstgrenze gewählt werden oder der Frontmetermaßstab mit ergänzenden Regelungen für Hinterliegergrundstücke und atypisch geschnittene oder gelegene Grundstücke beibehalten werden.

Der Verwaltungsausschuss wird die Verwaltung beauftragen, alle vorbereitenden Arbeiten zu starten. Bis zur Aufstellung einer Satzung mit anschließenden Kalkulationen rechnet die Stadtverwaltung mit einem Zeitraum von mindestens einem Jahr. Orientieren wird sich die Hansestadt dabei an einer Mustersatzung des Niedersächsischen Städtetages, die sich derzeit in Vorbereitung befindet.

 

Hinweis zu rechtlichen Grundlagen:

Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) sind Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage von den Städten und Gemeinden zu reinigen. Wie das geschieht, kann die Gemeinde laut Innenministerium durch Verordnung nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz regeln. Sie kann auf Basis einer kommunalen Satzung ihrer Pflicht selber nachkommen und Gebühren erheben oder die Reinigung ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen. Als Verband unterstützt der Niedersächsische Städtetag zurzeit die Kommunen mit entsprechenden Handlungsempfehlungen.