Schulen und Ganztagsbetreuung

Schulbezirke

Für den Grundschulbereich hat die Hansestadt Uelzen für ihre Schulen verschiedene Schulbezirke durch eine Satzung festgelegt. Erziehungsberechtigte müssen ihre schulpflichtigen Kinder an der nach der Satzung für ihren Wohnort zuständigen Schule anmelden.

Das Niedersächsische Schulgesetz sieht in § 63 Abs. 2 vor, dass die Schulträger im Primarbereich, also für die Grundschulen, Schulbezirke festzulegen haben. Dabei ist grundsätzlich für jede Grundschule ein Schulbezirk in einer Satzung zu benennen. Durch die Festlegung von Schulbezirken sollen die Schulträger in die Lage versetzt werden, Schülerströme zu lenken, kurze Wege zwischen Wohnung und Schule sicherzustellen, eine weitgehend gleichmäßige Auslastung der Schulen sicherzustellen und einen einheitlichen Bildungsgang für alle Schüler unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu erreichen.

Mit der Festlegung von Schulbezirken sind die Schüler grundsätzlich verpflichtet, die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Lebensmittelpunkt, der immer dort angenommen wird, wo auch die Nacht verbracht wird. Grundsätzlich befindet sich daher der Wohnort des Schülers am Wohnort der sorgeberechtigten Eltern, so wie es auch der § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches festlegt. Dass ein Kind tagsüber von Verwandten oder Bekannten betreut wird, oder eventuell ein zweiter Wohnsitz angemeldet wurde, begründet grundsätzlich noch keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes.

Von dem Grundsatz der Schulbezirksregelung sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich:

  1. Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk einer Halbtagsschule haben, können nach § 63 Abs. 4 des niedersächsischen Schulgesetzes auch eine Ganztagsschule desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen, soweit an der zuständigen Schule nicht auch ein Ganztagsschulzug angeboten wird.
    In diesem Falle kann der Schüler von den Eltern ohne eine weitere Genehmigung an der Ganztagsschule angemeldet werden, die besucht werden soll.
  2. Der Besuch der zuständigen Schule würde für den Schüler oder dessen Familie eine unzumutbare Härte darstellen.
  3. Der Besuch einer anderen Schule ist aus pädagogischen Gründen geboten.

In den Fällen 2 und 3 ist zum Besuch einer anderen Schule eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die bei der für den Schüler zuständigen Schule beantragt werden muss.