Hohe Energiekosten: Beratung & finanzielle Unterstützung

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Die steigenden Energiepreise stellen viele Menschen und Familien vor die Frage, wie sie diese finanzieren oder mit finanziellen Problemen umgehen sollen. Sie finden hier Informationen staatlicher Unterstützung sowie Beratungs- und Hilfsangebote.

Heizkostenzuschuss für Öl, Gas oder Pellets

 

Private Haushalte, die mit Öl und anderen nicht-leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können ab dem 4. Mai 2023 Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen und dabei einen Zuschuss von maximal 2.000 Euro pro Haushalt erhalten.

Wer kann diesen Härtehilfefall beantragen?

Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird, sind Vermieter beziehungsweise die WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.

Welche Energieträger fallen unter diese Förderung?

Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle.

Wo kann diese Hilfe beantragt werden?

Die Hilfe kann über ein Online-Portal ab dem 4. Mai beantragt werden.

Über einen Online-Rechner kann vorher schon ermittelt werden, ob sich der Antrag lohnt. Der Rechner dient jedoch nur zur Information. Die eigentliche Prüfung findet dann erst nach der Anstragsstellung statt.

Weitere Informationen:

Das Land Niedersachsen bietet hier weitere Informationen an.

Fragen und Antworten rund um den Antrag finden Sie hier.

 

Soforthilfe für Gaskunden


Eine Einmalzahlung im Dezember soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse überbrücken. Der Bund übernimmt einmalig die Kosten der Abschlagszahlungen von Gas- und Fernwärmekunden. Die Höhe der Einmalzahlung richtet sich nach dem Verbrauch. Sie orientiert sich an der Abschlagszahlung vom September. Um die Dezemberhilfe zu erhalten, muss man als Mieterin oder Mieter zunächst nichts tun. Einen Antrag gibt es nicht. Als Kunde eines Energieversorgers oder der Stadtwerke bezahlt

Preisbremse für Strom, Gas und Fernwärme


Strompreisbremse

Die Strompreisbremse startet ab 1. März – rückwirkend ab  Januar. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für jede weitere Kilowattstunde gilt der Strompreis des jeweiligen Versorgers.

Gas- und Fernwärme-Preisbremse

Um die Verbraucher angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu entlasten, wird der Gaspreis für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dieser garantierte Preis gilt für 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Für jede weitere Menge darüber hinaus soll der „normale“ Vertragspreis gelten, der höher liegt. Diese Regelung soll zum Sparen von Gas anregen. Besonders sparsame Verbraucher können sogar viel Geld vom Staat zurückbekommen. Für Fernwärme soll der garantierte Bruttopreis bei 9,5 Cent liegen. Die Gaspreisbremse gilt von März 2023 – allerdings rückwirkend ab Januar bis April 2024.

Unterstützung bei Öl-, Pellet- & Flüssiggas-Heizung


Auch wer mit Stoffen heizt, die nicht über Leitungen ins Haus fließen, soll entlastet werden. Davon profitieren könnten Nutzer von Heizöl, Pellets, Flüssiggas oder auch von Kaminöfen. Details sollen später in einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern festgeschrieben werden, da der Bund zwar bis zu 1,8 Milliarden Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung stellen will, die Länder sich aber um die Anträge und Auszahlung kümmern sollen. Maßgeblich ist der Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022. Bis zu einer Verdopplung ihrer Heizkosten gegenüber dem Vorjahr stehen die Verbraucherinnen und Verbraucher dabei noch allein in der Pflicht. Bei allen zusätzlichen Kosten will der Bund 80 Prozent übernehmen, vorausgesetzt, die Bedingungen für einen Zuschuss von mindestens 100 Euro sind erfüllt. Die Obergrenze pro Haushalt liegt bei 2.000 Euro.

Gas- und Strompreisdeckel für Industrie


Vom 1. Januar 2023 an soll der Gaspreis auch für große Industrie-Unternehmen gedrückt werden. Für Industriekunden wird der Preis pro Kilowattstunde auf 7 Cent netto gedeckelt. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten in der Industrie aber lediglich für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021. Beim Strom sollen Industriebetriebe einen garantierten Nettopreis von 13 Cent pro Kilowattstunde für ein Grundkontingent von 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs bekommen. Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht werde, gilt dann der höhere Marktpreis für Strom. Dies soll für Unternehmen einen starken Anreiz geben, Strom einzusparen. Für die Deutsche Bahn und andere Bahn-Betreiber gelten noch weitergehende Hilfen.

Energiepauschale für Studierende


Für Studierende und Fachschüler ist zur Entlastung in der Energiekrise eine 200-Euro-Einmalzahlung vorgesehen. Wann sie das Geld bekommen, ist allerdings offen. Es wird immer noch an einer digitalen Antragsplattform gearbeitet. Die Energiepreis-Pauschale soll erhalten können, wer am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte immatrikuliert ist.

Wohngeld Plus


Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ sollen deutlich mehr Geringverdiener ab 1. Januar Wohngeld bekommen. Demnach soll es statt bisher 600.000 bald zwei Millionen Berechtigte geben.

Wer hat Anspruch auf das „Wohngeld Plus“?

Hierzu zählen Haushalte mit einem geringen Einkommen wie Familien und Alleinerziehende sowie Seniorinnen und Senioren. Wohngeld wird als Zuschuss an Haushalte gezahlt, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt.

Wieviel Geld bekommt ein Wohngeldhaushalt?

Der Wohngeldbetrag wird sich 2023 voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Das bedeutet mehr als eine Verdoppelung des bisherigen Wohngeldes. Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat.

Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die genaue Wohngeldhöhe wird vom örtlichen Wohngeldamt geprüft und festgelegt.

Wohngeldstelle der Hansestadt Uelzen

Die Wohngeldstelle hat den Publikumsverkehr eingestellt. Telefonisch sind die Mitarbeitenden weiterhin erreichbar unter 0581 800 -6271 oder -6272: montags von 9 bis 11 Uhr sowie donnerstags von 13.30 bis 15.30 Uhr. Die Antragsformulare auf Wohngeld für Mieter, Eigentümer und Heimbewohner können auf der städtischen Website www.hansestadt-uelzen.de heruntergeladen werden. Über Menüpunkt "Suchen & Finden" ---> "Wohngeldantrag" eingeben. Dann auf "Dokumente & Downloads" klicken.

Die Antragsformulare liegen auch an der Info im Rathaus bereit. Die ausgefüllten Wohngeldanträge können entweder postalisch an die Hansestadt Uelzen geschickt oder an der Info im Rathaus abgegeben werden. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die hiesige Wohngeldstelle ausschließlich für Einwohnerinnen und Einwohner der Hansestadt Uelzen zuständig ist.

Beratungsangebot des Landkreises Uelzen


Der Landkreis Uelzen berät betroffene Haushalte über Möglichkeiten finanzieller Unterstützung:

Kreishaus
Albrecht-Thaer-Str. 101 in Raum 1/257

Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 16 Uhr
Mittwoch und Freitag: 8 bis 12 Uhr
Eine Termin muss nicht vereinbart werden.

Ratsuchende können sich auch telefonisch unter 0581 82 115 informieren.

Personen, die existenzsichernde Leistungen des Sozialamts oder Jobcenters beziehen, wenden sich bitte an ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Schuldnerberatung


Offizielle Schulderberatungsstellen beraten bei (drohender) Verschuldung individuell und lösungsorientiert. Betroffene sollten frühzeitig Beratungsangebote wahrnehmen. Wichtig: Seriöse Schuldnerberatung ist kostenlos!


Beratungsstellen in Uelzen

Schuldnerberatung Lüneburger Heide e. V. Uelzen
Veerßer Str. 92
29525 Uelzen
Telefon: 0581 906 499 63
Mail: info@sblh.de

ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e. V.
Veerßer Str. 40
29525 Uelzen
Telefon: 0581 389 61 28
Mail: uelzen@adn-sb.de

Caritasverband für die Landkreise Uelzen /Lüchow-Dannenberg e. V.
Bahnhofstraße 6
29525 Uelzen
Telefon: 0581 976 550
Mail: geschaeftsstelle@caritas-uelzen.de

Betreuungsverein Uelzen
Bohldamm 26
29525 Uelzen
Telefon: 0581 78 149
Mail: schuldnerberatung@btv-ue.de

Sozialberatung


Die Lebensraum Diakonie berät und unterstützt u. a. bei der Erarbeitung von Möglichkeiten der Schuldenregulierung.

Lebensraum Diakonie e. V.
Hasenberg 2
29525 Uelzen
Telefon: 0581 971 895 20
Mail: haus-der-diakonie@lebensraum-diakonie.de