Private Haushalte, die mit Öl und anderen nicht-leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können ab dem 4. Mai 2023 Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen und dabei einen Zuschuss von maximal 2.000 Euro pro Haushalt erhalten.
Wer kann diesen Härtehilfefall beantragen?
Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird, sind Vermieter beziehungsweise die WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.
Welche Energieträger fallen unter diese Förderung?
Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle.
Wo kann diese Hilfe beantragt werden?
Die Hilfe kann über ein Online-Portal ab dem 4. Mai beantragt werden.
Über einen Online-Rechner kann vorher schon ermittelt werden, ob sich der Antrag lohnt. Der Rechner dient jedoch nur zur Information. Die eigentliche Prüfung findet dann erst nach der Anstragsstellung statt.
Weitere Informationen:
Das Land Niedersachsen bietet hier weitere Informationen an.
Fragen und Antworten rund um den Antrag finden Sie hier.