Gebühren in Kindertagesstätten in Uelzen

Anspruch auf den Besuch eines Kindergarten (§ 12 Abs. 1 KiTaG):

Jedes Kind hat nach Maßgabe des § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens oder einer dem Kindergarten entsprechenden Kleinen Kindertagesstätte. Der Anspruch ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. Er ist möglichst ortsnah zu erfüllen. Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung.

Elternbeiträge § 20 Abs. 1 KiTaG):

Die Gebühren und Entgelte für den Besuch von Kindertagesstätten, Kleinen Kindertagesstätten und solchen Kinderspielkreisen, in denen die Kinder wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag betreut werden, sind so zu bemessen, dass die wirtschaftliche Belastung für die Sorgeberechtigten zumutbar ist. Die Sätze der Gebühren und Entgelte sollen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden.

Beitragsfreiheit (§ 21 KiTaG):

Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16, § 16 a oder § 16 b erbringt, beitragsfrei zu besuchen. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst die nach diesem Gesetz zur Erfüllung des Anspruchs auf einen Platz im Kindergarten (§ 12) erforderliche Mindestbetreuungszeit, höchstens jedoch eine Betreuungszeit einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten von acht Stunden täglich. Der Anspruch erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Betreuungszeiten, die über den in Satz 2 genannten Umfang hinausgehen, sowie auf die Kosten der Verpflegung des Kindes; hierfür können Gebühren oder Entgelte erhoben werden. Der zeitliche Umfang des Anspruchs nach § 12 bleibt unberührt. Der Anspruch ist geltend zu machen gegenüber dem örtlichen Träger oder der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, und in dessen oder deren Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. Bei Kindern in Tageseinrichtungen von Trägern nach § 15 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16 oder § 16 a erbringt, richtet sich der Anspruch nach Satz 5 auf Freistellung von Elternbeiträgen.