Auszug aus der Straßenreinigungsgebührensatzung
§ 6 Einschränkung oder Unterbrechung der Straßenreinigung
(1) Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen in einer Straße für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als ein Monat die Reinigung in einer Straße bzw. in rechtlich oder tatsächlich zulässigen Abschnitten i. S. des Erschließungsbeitragsrechts, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher Gegebenheiten in ihrer Intensität oder flächenmäßigen Ausdehnung ein-geschränkt werden muss.
(2) Falls die Straßenreinigung aus den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen vorübergehend, und zwar länger als ein Monat eingeschränkt oder eingestellt werden muss, kann die Gebühr auf Antrag gemindert werden. Die Minderung ist auf volle Monate abgerundet festzustellen. Der Antrag ist spätestens vier Monate nach Wiederaufnahme der Straßenreinigung zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Hansestadt Uelzen aus von ihr nicht zu vertretenden Grün-den gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
Anmerkung der Hansestadt Uelzen:
Mit Absatz 3 sind z.B. parkende Autos gemeint, aus deren Gründen die Stadt keine Reinigung durchführen kann oder auch witterungsbedingte Ausfälle.