Vergnügungssteuer

Hinweise zur Vergnügungssteuer


Die Hansestadt Uelzen erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art (§1 Vergnügungssteuersatzung):

  1. Vorführungen von Filmen, die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11,12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet worden sind
     
  2. den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen) sowie Musikautomaten und elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten, die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen und zwar in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, außer auf Jahrmärkten, Schützenfesten und ähnlichen Veranstaltungen.

Ausgenommen sind hiervon Spielgeräte für Kleinkinder, Sportspielgeräte (z.B. Billard, Tischkicker oder Dart) und Geräte bzw. Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

Die Bestimmungen zur Besteuerung der Spielgeräte sind ab § 11 der Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Uelzen geregelt. Die wichtigsten Eckdaten befinden sich zusammengefasst auf dem Merkblatt „Vergnügungssteuer für Apparate und Automaten“.

Steuerpflichtiger ist der Betreiber des Spielgerätes. Die Steuer ist eine Monatssteuer, sie entsteht mit Ablauf des Kalendermonats und ist bis zum 10. des folgenden Kalendermonats mit den erforderlichen Nachweisen gegenüber der Hansestadt Uelzen zu erklären.

Die Steuer beträgt aktuell 20 v. H. des Einspielergebnisses.

Außer Betrieb genommene bzw. neu in Betrieb genommene Geräte sind der Hansestadt Uelzen gesondert anzuzeigen.