Gestaltungssatzung für die historische Innenstadt

Seit dem 15.04.2021 ist für den Bereich der historischen Innenstadt Uelzens eine Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen (Gestaltungssatzung) rechtskräftig.

Die Festsetzungen der Gestaltungssatzung sind bei

  • Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen gemäß § 29 Baugesetzbuch,
  • Unterhaltung und Abbruch baulicher Anlagen,
  • Werbeanlagen innerhalb des Geltungsbereichs (Anlage 1) sowie
  • verfahrensfreien Baumaßnahmen gemäß § 59 (3) NBauO

einzuhalten.

Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung wird in zwei Empfindlichkeitsbereiche gegliedert, innerhalb derer unterschiedlich hohe Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Sondernutzungen gestellt werden. Bestandteil der Satzung ist auch eine Arbeitshilfe zur Zulässigkeit von Werbeanlagen.