Information der Hansestadt Uelzen
Die Hansestadt Uelzen kann gemäß § 4 Ziffer 3 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG) öffentliche Personennahverkehre in ihrem eigenen Wirkungskreis durchführen oder durchführen lassen. Sie ist auf dieser Rechtsgrundlage somit zur Intervention im öffentlichen Personenverkehr befugt. Damit ist sie nach der Definition in Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 „zuständige Behörde“ im Sinne der EG-Verordnung. Ihr Zuständigkeitsbereich umfasst das Stadtgebiet von Uelzen.
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