Parkerleichterungen

Parkerleichterung beantragen

Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger sind gehbehindert, aber nicht auf den Rollstuhl angewiesen. Unter bestimmten Vorausetzungen kann ein Antrag Ausstellung einer Parkerleichterung gestellt werden:

  • schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),
  • schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßnahmen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
  • schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür eine GdB von wenigstens 60 vorliegt und
  • schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Als Nachweis dient der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes bzw. der Schwerbehindertenausweis. Wer eine der genannten Voraussetzungen erfüllt, kann beim Bürgeramt eine Parkerleichterung beantragen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 15,50 €.