Corona: Regelungen in Niedersachsen ab 1. Oktober

Allgemeine Empfehlungen

  • Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
  • Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
  • Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften

Maskenpflicht (FFP2)

  • in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
  • in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
  • im öffentlichen Personenfernverkehr ab dem 14. Lebensjahr (zuvor ab vollendetem 6. Lebensjahr medizinische Maske)

Testnachweispflicht

  • in Krankenhäusern sowie in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
    >> Ausnahme: Bei vollständig geimpften und genesenen Mitarbeitern ist 2x pro Woche auch ein Selbsttest ausreichend
  • in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs etc.
    >> Ausnahme: Beschäftigte oder Besuchende bei Vorliegen eines Impfnachweises oder Genesenennachweises nach IfSG

Kontaktregelungen

  • Keine Beschränkungen

Keine Beschränkungen in/bei:

  • Gastronomie
  • Beherbergungsbetrieben
  • Diskotheken, Clubs etc.
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Einzelhandel
  • Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
  • Sportanlagen
  • (Groß)Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

  • in Krankenhäusern nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
  • gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
  • FFP2-Maske in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt

Besuche in Heimen und Einrichtungen

  • für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
  • nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
  • gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene

Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.

  • FFP2-Maske
  • Pflicht entfällt, sofern die Maske für die medizinische Behandlungen abgenommen werden muss

Kitas und Schulen:

  • Keine Testnachweispflicht
  • Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler
  • Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt

Öffentlicher Personennah- und Fernverkehr

  • Personennahverkehr: medizinische Maske
  • Personenfernverkehr: FFP2 Maske

 

Die aktuelle Verordnung des Landes Niedersachsen können Sie hier nachlesen.