Allgemeine Empfehlungen
- Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
- Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
- Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften
Maskenpflicht (FFP2)
- in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
- in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- im öffentlichen Personenfernverkehr ab dem 14. Lebensjahr (zuvor ab vollendetem 6. Lebensjahr medizinische Maske)
Testnachweispflicht
- in Krankenhäusern sowie in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
>> Ausnahme: Bei vollständig geimpften und genesenen Mitarbeitern ist 2x pro Woche auch ein Selbsttest ausreichend
- in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs etc.
>> Ausnahme: Beschäftigte oder Besuchende bei Vorliegen eines Impfnachweises oder Genesenennachweises nach IfSG
Kontaktregelungen
Keine Beschränkungen in/bei:
- Gastronomie
- Beherbergungsbetrieben
- Diskotheken, Clubs etc.
- Körpernahe Dienstleistungen
- Einzelhandel
- Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
- Sportanlagen
- (Groß)Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- in Krankenhäusern nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
- FFP2-Maske in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
Besuche in Heimen und Einrichtungen
- für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
- FFP2-Maske
- Pflicht entfällt, sofern die Maske für die medizinische Behandlungen abgenommen werden muss
Kitas und Schulen:
- Keine Testnachweispflicht
- Freiwilliges Testangebot (bis zu 2 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler
- Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
Öffentlicher Personennah- und Fernverkehr
- Personennahverkehr: medizinische Maske
- Personenfernverkehr: FFP2 Maske
Die aktuelle Verordnung des Landes Niedersachsen können Sie hier nachlesen.