Corona: Regelungen in Niedersachsen ab 19. März

Die Bundesregierung hat mit den Änderungen am Infektionsschutzgesetz die Corona-Maßnahmen deutlich reduziert. Die meisten Bundesländer haben dies noch nicht umgesetzt, sondern Übergangsregeln beschlossen. So auch das Land Niedersachsen: Die meisten bisher geltenden Schutzmaßnahmen bleiben bis 2. April bestehen. Die wichtigsten Änderungen/Lockerungen sind fett kursiv markiert:

Kontaktbeschränkungen / Private Zusammenkünfte

 

  • NEU: Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte & Feiern entfallen - auch für Ungeimpfte. 3G gilt erst bei mehr als 50 Personen zuhause

 

Kontaktnachverfolgung

  • Einrichtungen sind nicht mehr verpflichtet, QR-Code zur Verfügung zu stellen

3G-Regel gilt ab sofort in folgenden Bereichen:

  • Innengastronomie
  • Kinos, Theater, ähnliche Kultureinrichtungen
  • Hotels, Pensionen etc. (Übernachtungen zu touristischen Zwecken)
  • Veranstaltungen ab 50 Personen (Veranstaltungen ab 2.000 Personen: 2G drinnen/draußen)

Discos, Clubs, Shisha-Bars

  • dürfen wieder öffnen: 2G plus-Regel drinnen/draußen
  • Maske darf im Sitzen abgenommen werden

Sportanlagen (Turnhallen, Fitnessstudios, Schwimmbäder)

  • keine Zugangsbeschränkungen mehr

Körpernahe Dienstleistungen

  • keine Zugangsbeschränkungen mehr 3G entfällt bei körpernahen Dienstleistungen, jedoch FFP2-Maskenpflicht

ÖPNV

  • 3G-Regel entfällt, FFP2-Maskenpflicht bleibt weiter bestehen

3G-Regel gilt weiterhin:

  • Arbeitsplatz
  • Veranstaltungen für Fort- und Weiterbildungen

Wo gilt 2G bzw. 3G nicht-Regel nicht?

  • Religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte
  • Sitzungen und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind
  • Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes

Schulen

  • An Grundschulen entfällt Maskenpflicht im Unterricht

FFP2-Maskenpflicht

  • gilt für alle ab 14 Jahre
  • Weiter in geschlossenen Räumen (Gastro, Kino etc. bis zum Sitzplatz), Einzelhandel, Supermarkt, ÖPNV
  • Maskenpflicht entfällt draußen grundsätzlich außer bei Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes

Die aktuelle Verordnung des Landes Niedersachsen können Sie hier nachlesen.