Corona: Regelungen in Niedersachsen ab 25. August

Änderungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung ab 25. August: 

Das Land Niedersachsen führt mit der neuen Corona-Verordnung 3 Warnstufen ein, um Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die Warnstufen greifen dann, wenn mindestens 2 von 3 sogenannten Leitindikatoren Grenzwerte überschreiten. Liegt die Inzidenz in einem Landkreis über 50, dann greifen die Schutzmaßnahmen, unabhängig der Leitindikatoren.

Leitindikatoren:

  • 7-Tages-Inzidenz des Landkreises (Neuinfizierte)
  • Landesweite 7-Tages-Hospitalisierungs-Inzidenz (Hospitalisierung)
  • Landesweiter Anteil der Intensivbetten-Belegung mit Corona-Erkrankten an der Intensivbetten-Kapazität (Intensivbetten)

Leitindikator

Warnstufe 1

Warnstufe 2*

Warnstufe 3*

Neuinfizierte

>35 bis 100

>100 bis 200

>200

Hospitalisierung

>6 bis 9

>9 bis 12

>12

Intensivbetten

>5 bis 10%

>10 bis 20%

>20%

*Für die Warnstufen 2 und 3 finden sich in der neuen Verordnung noch keine konkreten Regelungen. Das Land Niedersachsen hat angekündigt, dies in den kommenden Verordnungen aufzubereiten.

  • Sollte Warnstufe vom Leitindikator „Neuinfizierte“ abhängen und das Infektionsgeschehen räumlich abgrenzbar sein, kann Landkreis auf Ausrufung der Warnstufe verzichten

3G-Regel

  • Nach der 3G-Regel haben bei der Überschreitung bestimmter Grenzwerte nur Geimpfte, Genesene oder Getestete* Zutritt/Zugang zu Veranstaltungen, bestimmten Einrichtungen oder Dienstleistungen
  • 3G-Regel greift, wenn ein Landkreis mindestens Warnstufe 1 feststellt ODER die 7-Tages-Inzidenz über 50 liegt, unabhängig davon, ob es eine Warnstufe gibt oder nicht
  • 3G-Regel gilt auch für Personal der Einrichtung/des Betriebs/der Veranstaltung: müssen sich mindestens 2 Mal die Woche testen lassen, sofern nicht geimpft oder genesen
  • Von 3G-Regel ausgeschlossen sind: Kinder unter 6 Jahre sowie minderjährige Schüler, die regelmäßig getestet werden

* Testungen: erlaubt sind höchstens 48-Stunden alte PCR-Tests, Antigentests nicht älter als 24 Stunden oder Tests zur Eigenanwendung, die unter Aufsicht von einer geschulten Person vor Ort durchgeführt werden


3G-Regel: Kontaktregelungen (zuhause und öffentlicher Raum) und Maskenpflicht

Ohne Warnstufe bzw. Inzidenz über 50

  • Keine Beschränkung der Personenzahl/Haushalte, auch bei privaten Feiern (Land Niedersachsen empfiehlt bei Feierlichkeiten jedoch 3G-Regel)

Mit Warnstufe bzw. Inzidenz über 50

  • 3G-Regel bei allen Zusammenkünften von mehr als 25 Personen

Maskenpflicht

  • Keine Maskenpflicht bei Zusammenkünften bis 25 Personen
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bei mehr als 25 Personen, auch zuhause, kann im Sitzen abgenommen werden
  • Kommen mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen nach der 3G-Regel zusammen, entfällt Maskenpflicht.

Gruppen und Personen sollten weiter, wenn möglich, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, auch unabhängig einer Warnstufe bzw. Inzidenz über 50.

3G-Regel UNABHÄNGIG einer Warnstufe bzw. Inzidenz über 50

  • Besuche in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheime, Reha-Einrichtungen etc.
  • Zusammenkünfte und Veranstaltungen von mehr als 1.000 bis 5.000 Personen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen sowie Großveranstaltungen mit 5.000 bis 25.000 Besuchern
  • Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars: 50% der Personenkapazität darf nicht überschritten werden, keine Maskenpflicht, sofern Zugang auf geimpfte oder genesene Gäste beschränkt ist

3G-Regel nach Warnstufe oder Inzidenz über 50

  • Körpernahe Dienstleistungen, auch medizinische
  • Veranstaltungen und Zusammenkünfte von mehr als 25 bis 1.000 Personen in geschlossenen Räumen
  • Innengastronomie
  • Beherbergungsbetriebe (Test bei Anreise nötig, dann 2 Mal pro Woche)
  • Sport in geschlossenen Räumen (Schwimmbäder, Fitnessstudios, Sporthallen)
  • Theater, Kinos, Opernhäuser
  • Geschlossene Räume in Zoos, botanischen Gärten oder Freizeitparks

3G-Regel gilt nicht bei:

  • Religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte
  • Sitzungen und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes
  • Ausübung des Wahlrechts

Allgemeine Regelungen unabhängig von Warnstufe oder Inzidenz über 50:

  • Maskenpflicht besteht weiter im ÖPNV, Einrichtungen mit Kunden- und Besuchsverkehr (Behörden, Handel, Gastronomie) sowie grundsätzlich in geschlossenen Räumen (Ausnahmen Siehe Punkt „3G Regel: Kontaktregelungen (zuhause und öffentlicher Raum) und Maskenpflicht“)
  • Dokumentation der Kontaktdaten zur Kontaktnachverfolgung weiter erforderlich z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie, Veranstaltungen, Einrichtungen der außerschulischen Bildung wie Volkshochschule, Sport in Innenräumen (Fitnessstudios, Schwimmbäder etc.)

Kitas

  • Gesundheitsamt kann Betrieb von Kitas und Kinderhorten aufgrund des lokalen Infektionsgeschehens einschränken (z. B. Kita-Gruppen dürfen sich nicht mischen bzw. nur Notbetreuung möglich)

Schulen

  • Unabhängig der Warnstufe bzw. Inzidenz über 50 finden Unterricht, schulische Veranstaltungen und andere außerunterrichtliche Angebote in festgelegten Gruppen statt (Kohorten-Prinzip)
  • Zu Schülern aus anderen Klassen oder Jahrgängen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
  • An den ersten 7 Schultagen des Schuljahres 21/22, 2. bis 10. September, müssen sich Schüler, Lehrkräfte, Schulpersonal jeden Tag testen lassen, danach sind 3 Tests pro Woche Pflicht
  • Testpflicht entfällt für Geimpfte und Genesene
  • Bis Ablauf der Corona-Verordnung zum 22. September müssen Schüler ALLER Jahrgänge, eine Maske im Schulgebäude, auch im Unterricht, tragen (Jugendliche ab 14 Jahren müssen eine medizinische Maske tragen, unter 14 Jahre sind Stoffmasken erlaubt)

Die vollständige, aktuelle Verordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website des Landes Niedersachsen.