Jede Gemeinde hat das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dieses wird den Gemeinden im Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gewährt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Hansestadt Uelzen haben damit über die von ihnen gewählten Gemeindevertretungen das Recht, eine Ortsgesetzgebung zu schaffen, die das örtliche Leben und das Arbeiten der Verwaltung beeinflusst.
Unter "Ortsrecht" werden hier alle vom Rat der Hansestadt Uelzen erlassenen Rechtsvorschriften verstanden. Hierzu zählen u.a. Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen sowie die vom Rat der Stadt Uelzen beschlossenen Verfahrensregelungen. Bebauungspläne und ähnliche Satzungen werden nicht in diese Sammlung aufgenommen.
Maßgeblich für die Ortsrechtsfassungen sind ausschließlich die Bekanntmachungen im Amtsblatt des Landkreises Uelzen. Die Veröffentlichung an dieser Stelle ist nicht mit der amtlichen Bekanntmachung gleich zu setzen.
Irgendwelche Ansprüche rechtlicher Art wie z. B. Haftungsansprüche gegen die Stadt, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, bestehen nicht (Haftungsausschluss).
Die Einwohnerfragestunde für Einwohner*innen ist neu gefasst worden.