Wahlbekanntmachung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 13. September 2026 in der Hansestadt Uelzen
Aufgrund der §§ 16 und 45 b Nds. Kommunalwahlgesetz (NKWG), in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds.GVBl. S. 35), und des § 32 Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), jeweils in der z.Zt. geltenden Fassung, gebe ich für die Kommunalwahlen am 13. September 2026
in der Hansestadt Uelzen Folgendes bekannt:
1. Zahl der Vertreterinnen/Vertreter
1.1 Gemeindewahl (Rat der Hansestadt)
Es werden 38 Ratsmitglieder gewählt.
1.2 Ortsratswahlen
Es werden 54 Ortsratsmitglieder gewählt.
Diese Zahl ergibt sich wie folgt:
A. Ortschaft Gr. Liedern/Hanstedt II/Mehre = 7 Ortsratsmitglieder
B. Ortschaft Masendorf/Molzen/Riestedt = 7 Ortsratsmitglieder
C. Ortschaft Oldenstadt/Ripdorf/Tatern/Woltersburg = 11 Ortsratsmitglieder
D. Ortschaft Holdenstedt/Kl. Süstedt = 9 Ortsratsmitglieder
E. Ortschaft Hansen/Veerßen = 9 Ortsratsmitglieder
F. Ortschaft Kirchweyhe/Westerweyhe = 11 Ortsratsmitglieder
2. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
2.1 Gemeindewahl (Rat der Hansestadt Uelzen)
Der Rat der Hansestadt Uelzen hat in seiner Sitzung am 15.12.2025 das Wahlgebiet der Hansestadt Uelzen für die Gemeindewahl in zwei Wahlbereiche mit folgender Abgrenzung eingeteilt:
2.1.1 Wahlbereich I - Uelzen-Ost mit Ortschaften
Abgrenzung: Ostwärts der Nordallee, An der Zuckerfabrik und Lüneburger Straße (ohne diese Straßen - Verlauf der alten B 4 -) und ostwärts der Veerßer Straße (einschl. dieser Straße) mit den Ortschaften
A. Gr. Liedern/Hanstedt II/Mehre
B. Masendorf/Molzen/Riestedt
C. Oldenstadt/Ripdorf/Tatern/Woltersburg
Halligdorf, Hambrock
2.1.2 Wahlbereich II - Uelzen-West mit Ortschaften
Abgrenzung: Westlich der Veerßer Straße (ohne diese Straße), Lüneburger Straße, An der Zuckerfabrik, Nordallee (einschl. dieser Straßen - Verlauf der alten B 4 - ) mit den Ortschaften
D. Holdenstedt/Kl. Süstedt
E. Hansen/Veerßen
F. Kirchweyhe/Westerweyhe
2.2 Ortsratswahlen
Der Wahlbereich einer Ortschaft entspricht jeweils dem Wahlgebiet im Sinne des NKWG. Jede der unter 1.2 genannten Ortschaften bildet nur einen Wahlbereich (§ 7 Abs. 2 NKWG).
3. Höchstzahl der Bewerberinnen/Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten und gilt nur für die Wahl in einem Wahlbereich. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerberinnen/Bewerber beträgt
3.1 für die Gemeindewahl (Rat der Hansestadt Uelzen) je Wahlbereich 22
3.2 für die Ortsratswahlen in den Ortschaften (gem. Ziffer 1.2)
A. = 12 B. = 12 C. = 16 D. = 14 E. = 14 F. = 16
Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.
4. Unterschriften für Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Sofern die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 NKWG nicht vorliegen, muss jeder Wahlvorschlag
4.1 für die Gemeindewahl (Rat der Hansestadt) von mindestens 30 Wahlberechtigten des Wahlbereichs und
4.2 für die Ortsratswahlen in den Ortschaften zu
A. von mindestens 10, B. von mindestens 10,
C. von mindestens 20, D. von mindestens 20,
E. von mindestens 20, F. von mindestens 20
Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs (Ortschaftsbereich) gem. § 21 Abs. 9 NKWG persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen, die vom Gemeindewahlleiter kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
4.3 Bei folgenden Parteien bzw. Wählergruppen sind nach § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 NKWG keine der (10, 20 oder 30) Unterstützungsunterschriften der Wahlberechtigten erforderlich:
Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Die Linke (Die Linke).
Für die Gemeindewahl (Rat der Hansestadt Uelzen) gelten diese Regelung nach § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 NKWG auch für die Partei bzw. die Wählergruppen
Unabhängige Wählergemeinschaft Stadtbereich Uelzen (UWG Stadtbereich Uelzen),
Freie Demokratische Partei (FDP),
WIR für Uelzen-Wählergemeinschaft e.V. (WIR für Uelzen).
5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Gemeindewahl und die Ortsratswahlen müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO entsprechen und sollen nach dem Muster der Anlage 5 zu § 32 Abs. 1 NKWO eingereicht werden.
6. Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
Der Rat der Hansestadt Uelzen hat in seiner Sitzung am 22.09.2025 den Wahltag für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in der Hansestadt Uelzen (Wahlgebiet) gem. §§ 45 a ff. NKWG auf den 13.09.2026 (Sonntag) in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr bestimmt. Jede/r Wähler/in hat eine Stimme. Eine evtl. erforderlich werdende Stichwahl für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters findet am Sonntag, den 27.09.2026 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
6.1 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
Auf die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters finden die Vorschriften des NKWG entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 45 b bis 45 o NKWG oder aus dem Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) etwas anderes ergibt.
6.2 Wahlvorschläge für die Direktwahl
Wahlvorschläge für eine Direktwahl müssen den Vorschriften des § 45 d NKWG entsprechen und sollen nach dem Muster der Anlage 5 a zu § 32 Abs. 1 NKWO eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson von dieser selbst unterzeichnet sein.
§ 21 Abs. 9 NKWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Wahlvorschläge, für die Unterstützungsunterschriften erforderlich sind, von mindestens fünfmal so viel (also mindestens 190) Wahlberechtigten, wie der Vertretung Abgeordnete angehören, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen (§ 45 d Abs. 3 NKWG). Die Vorschriften über die Befreiung von Unterstützungsunterschriften gem. § 21 Abs. 10 NKWG gelten entsprechend.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Wer gem. § 80 Abs. 4 NKomVG wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen. Für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
a) Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt,
b) Wählbarkeitsbescheinigung,
c) Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers und Versicherung an Eides statt,
d) Die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner/innen, sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.
7. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens bis zum 15.06.2026 dem Niedersächsischen Landeswahlleiter (Schiffgraben 12, 30159 Hannover) ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Hierzu wird auf § 22 NKWG und § 34 NKWO sowie auf die Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 23.07.2025
- LWL 11421/10; LWL 11421/3 - hingewiesen.
8. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat, zu den Ortsräten A. bis F. und zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bitte ich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 20. Juli 2026 (Montag), 18.00 Uhr, bei mir schriftlich einzureichen.
Die Anschrift lautet: Gemeindewahlleiter der Hansestadt Uelzen, Herzogenplatz 2, 29525 Uelzen.
Uelzen, den 26. Februar 2026
Hansestadt U e l z e n
Der Gemeindewahlleiter
(Dr. Ebeling)