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Erbbauzins: Uelzener Bauausschuss empfiehlt Modell der Klosterkammer Hannover

24.02.2023

Zins muss bei Vertragsverlängerung nach aktuellem Bodenwert berechnet werden

Wie verfährt die Hansestadt Uelzen künftig mit ihren Erbbaurechtsgrundstücken zu Wohnzwecken? Und vor allem, wie wird der Erbbauzins berechnet – denn bei einer Verlängerung der Erbbaurechte muss der aktuelle Bodenwert berücksichtigt werden, der den Zins deutlich erhöht. Der Bauausschuss der Hansestadt hat in seiner gestrigen Sitzung hierzu beraten und einstimmig empfohlen, das Modell der Klosterkammer Hannover, das unter anderem in Wolfsburg Anwendung findet, für Uelzen zu übernehmen.

„Viele Verträge laufen nach und nach aus. Die Stadt ist gesetzlich daran gebunden, den Erbbauzins dann nach dem aktuellen Bodenwert zu berechnen und darf nicht auf den Zins verzichten. Gleichzeitig ist es ein Ziel der Hansestadt, die finanziellen Belastungen für Betroffene abzufedern “, erklärt Sebastian Buhr, Abteilungsleiter Liegenschaften der Hansestadt Uelzen. Bei dem Modell der Klosterkammer werde bei einer Verlängerung des Erbbaurechts und einer Restlaufzeit zwischen fünf und 40 Jahren pro Jahr Restlaufzeit der Erbbauzins um ein Prozent reduziert. Beispielsweise würde sich die Zinslast bei einer Restlaufzeit von 39 Jahren um 39 Prozent von 2169 auf 1323 Euro verringern. Außerdem soll es eine Härtefallregelung geben. Diese besagt, dass in klar definierten Fällen der neue Erbbauzins das Achtfache des aktuellen Erbbauzinses auf keinen Fall überschreiten darf.

Der Bauausschuss hat sich zudem einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Hansestadt entsprechende Grundstücke nicht zum Kauf anbietet. Damit würde sie gleich verfahren wie bei den von der Stadt verwalteten Stiftungen (Brasche Lehen, Gerhard-Greyer-Stiftung, Eschemannsche Lehen und Mestwarths Lehen), die Verkäufe per Satzung ausschließen. Das Vermögen bliebe bei der Stadt, die so weiter Einfluss auf Nutzung hätte und soziale Komponenten berücksichtigen könnte.

Abschließend entscheidet der Rat der Hansestadt in seiner Sitzung am 13. März.

Eine kurze Einführung zum Erbbaurecht: Erbbaurechtsgrundstücke, auf denen Bürger Häuser oder Wohnungen besitzen, gehören den Bewohnern nicht. Sie „mieten“ den Boden in der Regel für 99 Jahre und zahlen jährlich dafür einen sogenannte Erbbauzins an den Eigentümer. Das Erbbaurechtsgesetz für das Erbbaurecht in Deutschland wurde vor 100 Jahren geschaffen, viele Verträge laufen nach und nach aus. Wenn sie erneuert werden, steigt der Erbbauzins, weil dann die aktuellen Bodenpreise als Grundlage für die Zinsermittlung herangezogen werden. Diese haben sich im Laufe der Zeit um ein Vielfaches erhöht. Die Stadt verfügt über rund 360 Grundstücke, die im Erbbaurecht vergeben sind. Überwiegend befindet sich Wohneigentum darauf.