Kein Wohnen im Industriegebiet: Bürgermeister Jürgen Markwardt spricht mit Betroffenen des Gebiets „Im Neuen Felde“
Bürgermeister Jürgen Markwardt hat am Dienstag, 19. August 2025, im Rathaus mit betroffenen Bürgerinnen und Bürgern über das Wohnverbot im Gebiet „Im Neuen Felde“ in Uelzen gesprochen. Gemeinsam mit Mitarbeitenden der Stadtverwaltung beantwortete er Fragen. Ein Ziel des Gesprächs war, den Entscheidungsprozess der Stadt noch einmal nachvollziehbar zu machen.
Rechtliche Gründe für das Wohnverbot
Bevor das Verfahren eingeleitet wurde, hat die Stadtverwaltung sorgfältig abgewogen – denn eine Nutzungsuntersagung hat erhebliche Auswirkungen auf Mietende und Vermietende. Ergebnis der Prüfung: Ein Einschreiten war aus Gründen des Schutzes für Bewohnende und der ansässigen Betriebe unvermeidbar.
Die relevanten Aspekte im Überblick:
- Genehmigungslage: Die Wohnnutzungen für die drei betroffenen Gebäude wurden Ende der
1950er-, Anfang der 1960er-Jahre im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben genehmigt. Die Art der erlaubten Nutzung ist in den Baugenehmigungen ausgewiesen. Schon damals war ein allgemeines, betriebsfremdes Wohnen nicht zulässig. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Vermietende tragen hier besondere Verantwortung: Sie müssen sicherstellen, dass die Gebäude entsprechend der Baugenehmigung genutzt werden. - Standortsicherung für Unternehmen: Die bestehenden Wohnverhältnisse könnten nicht zugelassen werden, ohne die dort ansässigen Gewerbe- und Industriebetriebe einzuschränken oder zu gefährden. Immissionsrichtwerte nach den Vorschriften zum Immissionsschutzgesetz (z.B. für Lärm) für Wohngebiete sind dort nicht einzuhalten – insbesondere nachts und am Wochenende. Würde allgemeines Wohnen zugelassen, entstünden Schutzansprüche der Bewohnenden. Folgen wären Einschränkungen für die Betriebe, bis hin zur Abwanderung großer Unternehmen und dem Verlust von Arbeitsplätzen. Die ansässigen Unternehmen Nordzucker AG, Uelzena eG und Stadtwerke Uelzen haben dies bekräftigt (siehe beigefügtes Schreiben).
- Gesundheitsschutz: Mietende müssen vor schädlichen Immissionen geschützt werden, wenn keine gesunden Wohnverhältnisse gegeben sind. Dieser Schutz ist für Industrie-/Gewerbegebiete in der Baunutzungsverordnung verankert, die als Bundesrecht seit 1962 gilt.
- Bebauungsplan: Für das Gebiet „Im Neuen Felde“ ließe sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur ein Gewerbe- oder Industriegebiet in einem Bebauungsplan festsetzen, kein Mischgebiet. Allgemeines Wohnen bliebe damit weiterhin ausgeschlossen.
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen hat bestätigt: Die Hansestadt hat keinen Ermessensspielraum. Als der Verstoß bekannt wurde, musste sie Maßnahmen anordnen.
Die von den Betroffenen angesprochene Nutzung von Wohnungen auf der gegenüberliegenden Straßenseite wurde geprüft. Ergebnis: Es wurden nach Prüfung und Betrachtung jedes Einzelfalls keine Verstöße festgestellt.
Wohnungsgeberbescheinigung – Zweck und Grenzen
Zu den Hinweisen Wohnungsgeberbescheinigungen im Gebiet „Im Neuen Felde“: Diese sind ausschließlich für das Meldeverfahren im Einwohnermeldeamt bestimmt. Sie beinhalten keine bauordnungsrechtliche Prüfung, ob die Wohnnutzung an der angegebenen Adresse zulässig ist. Bei jährlich rund 3.800 Anmeldeverfahren wäre dies nicht leistbar. Ein automatisiertes Verfahren zum Datenabgleich zwischen Einwohnermeldeamt und Bauaufsicht ist zudem rechtlich nicht zulässig.
Wie geht es weiter im Verfahren?
Der Auszug der betroffenen Mietparteien ist unvermeidlich. Die Stadt ist sich der angespannten Lage am Wohnungsmarkt bewusst – besonders im Niedrigpreissektor. Fristverlängerungen bleiben nach Absprache möglich. Die Verwaltung berücksichtigt zudem besondere Fälle: Einem Eigentümer und ehemaligen Betriebsinhaber ist es aufgrund von Alter und Krankheit nicht zuzumuten, umzuziehen.
Hinweis: Die AfD-Fraktion im Stadtrat hat ihren Antrag vom 29. Juli in der gestrigen Sitzung des Verwaltungsausschusses zurückgezogen. Er sah vor, die planungsrechtliche Umnutzung im Bereich „Im Neuen Felde“ zu prüfen, um dort Wohnen zu legalisieren, und zugleich bauordnungsrechtliche Maßnahmen auszusetzen.