


Straßenreinigung und Winterdienst
Für eine saubere und sichere Stadt sorgen nicht nur die Stadtverwaltung und die Betrieblichen Dienste. Auch Bürgerinnen und Bürger sind angehalten, sich für eine lebens- und liebenswerte Stadt zu engagieren und ihre Anliegerpflichten wahrzunehmen.
Wo genau ist die Hansestadt Uelzen für die Straßenreinigung und den Winterdienst verantwortlich? Und wo die Anlieger? Anworten auf diese Fragen finden Sie auf dieser Seite.
Fragen und Antworten zur Straßenreinigung
Die Betrieblichen Dienste der Hansestadt Uelzen reinigen dort, wo die Straßen an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen sind. Dazu gehören unter anderem das Kehren mit Kehrmaschinen, das Leeren von Papierkörben, Sonderreinigungen sowie die Pflege von Grünflächen und Straßenbäumen. In der Innenstadt ist zusätzlich eine Müllpatrouille im Einsatz.
Nicht alle Straßen im Stadtgebiet werden durch die Hansestadt gereinigt. Welche Straßen, Wege und Plätze an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen sind, ist im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung festgelegt. Dort ist verbindlich geregelt, wo die Stadt reinigt und wo die Reinigungspflicht bei den Anliegenden liegt.
Anliegende sind überall dort verantwortlich, wo keine öffentliche Straßenreinigung erfolgt. Das betrifft insbesondere Geh- und Radwege, Gossen, Straßenabläufe sowie angrenzende Seiten- und Grünstreifen vor dem Grundstück. In Straßen ohne städtische Reinigung reicht die Pflicht bis zur Straßenmitte, bei Plätzen bis zum Mittelpunkt.
Die Reinigung ist grundsätzlich einmal wöchentlich bis zum Wochenende, spätestens bis 14 Uhr, durchzuführen. In den Ortsteilen ist zusätzlich am ersten und dritten Wochenende eines Monats zu reinigen. Für einzelne Marktstraßen gelten abweichende Reinigungszeiten.
Fragen und Antworten zum Winterdiensten
Die Betrieblichen Dienste der Hansestadt Uelzen sorgen im Winter dafür, dass wichtige Straßen, Wege und Plätze sicher nutzbar bleiben. Dazu gehören insbesondere Hauptverkehrsstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie Zufahrten zu öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten oder Krankenhäusern.
Auch Fußgängerüberwege, Treppen und Brücken werden berücksichtigt. Zum Einsatz kommen Streufahrzeuge, Schneepflüge, Kleinfahrzeuge und Handräumung. Bei außergewöhnlichen Wetterlagen greifen zusätzliche Einsatzpläne.
Welche Straßen und Bereiche vom städtischen Winterdienst erfasst sind, ist im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung festgelegt. Dort sind sie mit dem Kürzel WD gekennzeichnet.
Anliegende sind für den Winterdienst auf Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen verantwortlich, die an ihre Grundstücke angrenzen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Wege befestigt sind.
Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein mindestens 1,50 Meter breiter Streifen am Seitenraum geräumt und gestreut werden. Auch Gossen und Straßenabläufe sind freizuhalten, damit Schmelzwasser abfließen kann.
Gehwege müssen in einer Breite von mindestens 1,50 Metern geräumt werden, Radwege mindestens 1 Meter, gemeinsame Geh- und Radwege mindestens 2,50 Meter. Bei Glätte sind Sand, Splitt oder andere abstumpfende Mittel zu verwenden.
Streusalz ist grundsätzlich nicht erlaubt und nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starken Steigungen. Baumscheiben und Grünflächen dürfen nicht mit Streusalz belastet werden.
Bei Schnee oder Glätte müssen die Wege werktags bis spätestens 7.30 Uhr geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 8:30 Uhr. Tritt Glätte oder Schneefall zwischen 7.30 und 20 Uhr auf, ist der Winterdienst bei Bedarf zu wiederholen.
Nach 20 Uhr besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht mehr. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht vorgesehen.