Zwei Personen sitzen an einem Tisch und besprechen gemeinsam einen Kalender mit markierten Terminen. Auf dem Tisch liegen Unterlagen zur Pflegeplanung, ein Taschenrechner und Schreibmaterial. Im Hintergrund ist ein Rollator in einem hellen Wohnraum zu sehen.
Zwei Personen sitzen an einem Tisch und besprechen gemeinsam einen Kalender mit markierten Terminen. Auf dem Tisch liegen Unterlagen zur Pflegeplanung, ein Taschenrechner und Schreibmaterial. Im Hintergrund ist ein Rollator in einem hellen Wohnraum zu sehen.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können für Kurzzeit- und Verhinderungspflege im Rahmen eines gemeinsamen Jahresbetrages bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr erhalten. Der Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten im ambulanten oder stationären Bereich eingesetzt werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ist der Jahresbetrag aufgebraucht, stehen im laufenden Kalenderjahr keine weiteren Leistungen für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zur Verfügung. Bei der Planung kann eine Beratung durch die Pflegekasse oder den Pflegestützpunkt helfen.

Ist eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend verhindert, kann die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer Ersatzpflege für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr übernehmen.

Bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags können Kosten erstattet werden, wenn die Ersatzpflege von Personen übernommen wird, die

  • nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind und
  • nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.

Übernehmen nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege und üben diese nicht erwerbsmäßig aus, ist die Leistung grundsätzlich auf den Pflegegeldbetrag des jeweiligen Pflegegrades für bis zu zwei Monate begrenzt.

Zusätzliche notwendige Kosten, etwa für Fahrten oder Verdienstausfall, können gegen Nachweis berücksichtigt werden. Insgesamt gilt auch hier der gemeinsame Jahresbetrag als Höchstgrenze.

Wird die Ersatzpflege durch einen nahen Angehörigen oder ein Haushaltsmitglied erwerbsmäßig ausgeübt, kann ebenfalls bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags erstattet werden.

Während der Verhinderungspflege wird für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt.