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Örtliche Bauvorschrift

über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen in der historischen Innenstadt

Seit dem 15. April 2021 ist für den Bereich der historischen Innenstadt Uelzens eine örtliche Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Werbeanlagen rechtskräftig. Ziel ist, das Erscheinungsbild der historischen Innenstadt zu wahren und zu entwicklen. 

Die Festsetzungen der Gestaltungssatzung sind einzuhalten bei

  • Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen gemäß § 29 Baugesetzbuch,
  • Unterhaltung und Abbruch baulicher Anlagen,
  • Werbeanlagen,
  • verfahrensfreien Baumaßnahmen gemäß § 60 (1) NBauO.

Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung wird in zwei Bereiche gegliedert, innerhalb derer unterschiedlich hohe Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Sondernutzungen gestellt werden. Bestandteil der Satzung ist auch eine Arbeitshilfe zur Zulässigkeit von Werbeanlagen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Gestaltungssatzung im Download-Bereich.